Förderung für erwerbsfähige Hilfebedürftige

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Eine Förderung bei Beschäftigten ist ausgeschlossen, wenn der AA bekannt ist, dass es sich um einen Hilfebedürftigen bzw. Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft handelt (Förderauschluss gem. § 22 Abs. 4 SGB III). In diesem Fall sollen Möglichkeiten der Förderung nach dem SGB II durch den zuständigen Träger der Grundsicherung geprüft werden. Erhebungen durch den Arbeitgeber hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gefordert werden.

§ 22 Abs. 4 SGB III:

Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421g, 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leistungen in § 16 des Zweiten Buches vorgesehen sind.

Förderung für Rehabilitanden

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Arbeitnehmer können nicht gefördert werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist (Förderausschluss gem. § 22 Abs. 2 SGB III).

§ 22 Abs. 2 SGB III:

Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Eingliederungszuschüsse nach § 219 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 235a dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

Förderung für Grenzgänger

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Grenzgänger können wie Arbeitnehmer mit Sitz im Inland gefördert werden. Gem. Art. 39 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Bedingungen. Sollte eine Förderung von einem inländischen Wohnsitz des förderungsbedürftigen Arbeitnehmers abhängig gemacht werden, befände sich ein Grenzgänger in einer ungünstigeren Lage als ein förderungsbedürftiger Arbeitnehmer mit Sitz im Inland und wäre in seinem Recht aus Art. 39 EGV verletzt.

Förderung für geringfügig Beschäftigte

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Geringfügig Beschäftigte können nicht gefördert werden. Für die Zuschussberechnung des AEZ ist die Höhe des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag erforderlich. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse fördern wollte. Bei der Förderung nach § 417 SGB III sollte analog verfahren werden.

Förderung für Ältere

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Bei älteren Beschäftigten ab 45 Jahre in Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmern erfolgt die Förderung vorrangig über § 417 SGB III.

§ 417 SGB III Förderung beschäftigter Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
  3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
  4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  5. der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und
  6. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2011 begonnen hat.

Es gilt § 77 Abs. 4. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Förderung für Geringqualifizierte

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Unter gering qualifiziert sind Ungelernte oder Personen mit Berufsabschluss und mehrjähriger Berufsentfremdung aufgrund anderweitiger Tätigkeit auf Helferebene zu verstehen. Die Einstufung in eine Entgeltgruppe allein kann nicht als einziges Indiz zur Feststellung, ob es sich um einen Geringqualifizierten handelt bzw. ob die ausgeübte Beschäftigung einer an-/ungelernten Tätigkeit entspricht, herangezogen werden. Maßgeblich kommt es darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit z. B. auch in anderen Unternehmen der Aufgabe eines Facharbeiters entsprechen würde und ob der Arbeitnehmer als Facharbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung ausüben könnte.

Die Voraussetzungen für die Eigenschaft des wieder Ungelernten regelt § 77 Abs. 2 Nr. 1 kumulativ:

  • Berufsabschluss vorhanden
  • mehr als vier Jahre ausgeübte Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätig-keit
  • dem vorhandenen Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung kann nicht mehr  ausgeübt werden

Bei der Beurteilung der Berufsentfremdung sind nur Zeiten einer ausgeübten Beschäf-tigung zu berücksichtigen, Zeiten der Nichtberufstätigkeit zählen nicht dazu. Die vierjährige Dauer wird somit nicht automatisch durch Zeitablauf erreicht. Unterbrechungen sind unschädlich.
Die Beschäftigung muss zwingend in an- oder ungelernter Tätigkeit erfolgt sein, qualifizierte Tätigkeiten, die üblicherweise eine Berufausbildung voraussetzen, können nicht berücksichtigt werden.
Bei der Beurteilung, ob eine adäquate Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausgeübt werden kann, handelt es sich um eine Prognose, die anhand der Wiedereingliederungschancen im Ausbildungsberuf im Hinblick auf den Arbeitsmarkt für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist.

siehe auch: §§ 77 Abs. 2, 235c SGB III

Zertifizierter Bildungsträger für WeGebAU Förderung veranstaltet Tag der offenen Tür.

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Der Bildungsträger IcosAkademie wurde durch eine fachkundige Stelle für die Weiterbildung zugelassen und ist somit zertifizierter Bildungsträger für die WeGebAU Förderung.
Am 22. Januar 2011 veranstaltet die IcosAkademie den Erfolgstag, an dem sich Interessierte über die Trainer und verschiedenen geförderten Seminare ein Bild machen können.
Für nähere Informationen zu den Vorträgen am Erfolgstag klicken Sie hier.
Oder melden Sie sich gleich an.

Zielrichtung der WeGebAU Förderung

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Ziele des Förderprogramms WeGebAU sind

  • das Interesse der Betriebe an der Weiterbildung gering qualifizierter oder älterer Beschäftigter zu wecken,
  • die Weiterbildung der Beschäftigten zu intensivieren,
  • Qualifizierungspotentiale stärker zu erschließen,
  • das Qualifizierungsniveau der Beschäftigten zu verbessern und
  • durch Förderung zu unterstützen.

Zielsetzung Förderprogramm WeGebAU

Darüber hinaus bietet das Programm die Möglichkeit, durch Weiterbildung Arbeitsplätze zu sichern und Arbeitslosigkeit/ Entlassungen zu vermeiden. Das Förderprogramm leistet einen Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs und dient damit auch der Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.

Quelle: Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit (Stand: Januar 2011)

WeGebAU Förderkriterien 2011

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Generell können derzeit Beschäftigte durch das WeGebAU-Programm gefördert werden, die älter oder gering qualifiziert sind. Zur Förderung über WeGebAU müssen laut Arbeitsagentur folgende Kriterien erfüllt sein:

Qualifizierte ältere Arbeitnehmer

Fördervoraussetzungen

  • Ab dem 45. Lebensjahr
  • Mit anerkanntem Berufsabschluss
  • Betrieb mit weniger als 250 Mitarbeitern

Förderinstrumente

  • Weiterbildungskosten nach § 417 SGB III

Gering qualifizierte Arbeitnehmer

Fördervoraussetzungen

  • Ohne anerkannten Berufsabschluss oder mehr als vier Jahre in an- oder ungelernter Tätigkeit
  • Unter 45 Jahre

Förderinstrumente

  • Weiterbildungskosten nach § 77 Abs. 2 SGB III
  • Arbeitsentgeltzuschuss nach § 235c SGB III

Gering qualifizierte ältere Arbeitnehmer

Fördervoraussetzungen

  • Ab dem 45. Lebensjahr
  • Ohne anerkannten Berufsabschluss oder mehr als vier Jahre in an- oder ungelernter Tätigkeit
  • Betrieb mit weniger als 250 Mitarbeitern

Förderinstrumente

  • Weiterbildungskosten nach § 417 SGB III
  • Arbeitsentgeltzuschuss nach § 235c SGB III

Zusätzliche Kriterien für eine Förderung über WeGebAU

  • Der Arbeitnehmer wird für die Teilnahme an der Weiterbildung von der Arbeit freigestellt und hat weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt.
  • Die Weiterbildung findet während betriebsüblicher Arbeitszeiten statt.
  • Sowohl der Bildungsträger als auch die Maßnahme sind durch eine fachkundige Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen, d.h. zertifiziert.
  • Die Weiterbildung erhöht die Kompetenz des Mitarbeiters für den allgemeinen Arbeitsmarkt.

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