Förderung für erwerbsfähige Hilfebedürftige
Eine Förderung bei Beschäftigten ist ausgeschlossen, wenn der AA bekannt ist, dass es sich um einen Hilfebedürftigen bzw. Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft handelt (Förderauschluss gem. § 22 Abs. 4 SGB III). In diesem Fall sollen Möglichkeiten der Förderung nach dem SGB II durch den zuständigen Träger der Grundsicherung geprüft werden. Erhebungen durch den Arbeitgeber hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gefordert werden.
§ 22 Abs. 4 SGB III:
Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421g, 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leistungen in § 16 des Zweiten Buches vorgesehen sind.
